Freitag, September 10, 2010

Was ist eine Bürgschaft? Welche Rechte und Pflichten habe ich als Bürge?

Antwort:
Mit der schriftlichen Übernahme einer Bürgschaft verpflichtet man sich den Kredit der Person für welche man bürgt weiterzuzahlen, wenn diese Person seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt.


Anders gesagt: Mit der Einwilligung in eine Bürgschaft haftet man für die gesamte geliehene Summe eines Kreditnehmers, auch wenn man mit dem Kredit im Prinzip nichts zu tun hat. Man verpflichtet sich den Kredit fertigzubezahlen wenn der eigentliche Kreditnehmer nicht mehr zahlt.





Eine Bürgschaft bietet einer Bank also eine grosse Sicherheit bei Darlehen. Daher wird eine Bürgschaft die Bewilligung eines Kredites in den meisten Fällen positiv beeinflussen. Denn durch diese Sicherheit hat die Bank eine weitere Person, die Sie für die vertraglichen Pflichten, die aus dem Kreditvertrag eines anderen resultieren, haftbar machen kann.


Tritt dieser Fall ein so wendet sich die Bank an den Bürgen und dieser muss die offenen Forderungen begleichen. Eine Bürgschaft wird durch einen Bürgschaftsvertrag rechtskräftig. Diesen Vertrag muss der Bürge mit der Bank des Schuldners schliessen. Der Bürgschaftsvertrag ist nur gültig wenn er vom Bürge unterschrieben wurde. Mündlich kann man keine Bürgschaft übernehmen. Lediglich ein Kaufmann kann diesen Vertrag auch mündlich abschliessen.

Egal wie hoch der Anfangskreditbetrag bei Beginn des Darlehens war. Muss ein Bürge die Zahlungen eines dritten (für den er gebürgt hat) übernehmen, so haftet der Bürge nur in dem Umfang in dem die ursprüngliche Schuld auch noch besteht. Ist der Kredit z.B. schon zur Hälfte zurückgezahlt so muss vom Bürgen auch nur noch der restliche offene Betrag beglichen werden. Ist die Schuld verjährt, so ist der Bürge überhaupt nicht mehr haftbar zu machen da die Schuld (Aufgrund der Verjährung) nicht mehr besteht.


Was viele Bürgen nicht wissen: Oftmals wird bei einem Bürgschaftsvertrag vereinbart das der Bürge für alle derzeitigen und für die zukünftig Entstehenden Ansprüche die die Bank gegenüber dem Kreditnehmer belangt werden kann. Dies bedeutet das man auch für Kredite bürgen muss, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bürgschaft noch gar nicht vorhanden sind. Daher sollte man als Bürge den Bürgschaftsvertrag genau durchlesen und eine sogenannte "weite Sicherungsvereinbarung" nicht unterschreiben, sondern dem Berater der Bank klar machen das man nur für einen bestimmten Kredit bürgen will und nicht für zukünftig entstehende Darlehen.

weitere Möglichkeiten um der Bank Sicherheiten für einen Kredit zu bieten sind z.B. Gesamtschuldübernahme, Forderungsabtretung, Sicherungsübereignung und die Grundschuld/Hypothek.





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