Dienstag, September 07, 2010

Zwangsvollstreckung nach verkauftem Kredit nicht immer Rechtens


Die Zeiten sind längst vorbei, in den ein einmal aufgenommener Kredit in der Hand der Bank blieb, bei welcher das Darlehen aufgenommen wurde. Kredite werden inzwischen verkauft, an andere Institute, oder auch an Finanzinvestoren, die damit ihren Reibach machen möchte.



Was vormals eine „Mode“ in den USA war (und leider auch ist, wie die Beispiele der letzten Jahre zeigen), ist damit auch zu uns übergeschwappt – und keinesfalls ein Vergnügen für die Kreditnehmer, die durch einen verkauften Kredit oftmals Zwangsvollstreckungen hinnehmen mussten. Dies kam jedoch nicht daher, weil sie ihr Darlehen nicht abzahlen wollten und sich verrechnet hatten, sondern weil sie nicht in der Lage waren, die oftmals plötzlich erhöhten Kreditzinsen nach Ablauf der Zinsbindung zu bezahlen.


Hauptsache vollstreckt – Der Kreditnehmer blieb auf den Schulden sitzen


Die Zwangsvollstreckungen der Schuldner-Immobilien wurde dann oft durchgeführt, selbst wenn der Kreditnehmer eine geänderte Zahlung anbot – und es mutete nicht nur für die Betroffenen sondern auch für Experten des Kreditwesens an, die Kreditaufkäufer würde eine Art modernes Raubrittertum leben. Ohne Rücksicht auf Verluste und Hauptsache, die Immobilie konnte zwangsvollstreckt und damit ein Teil des eigentlichen Kreditbetrags reinkommen. Auf dem Rest des Kredits blieben die Schuldner dennoch sitzen, und wurden weiter finanziell ausgeblutet, ohne noch das eigentlich einstmals für das aufgenommene Darlehen gekaufte Eigenheim noch zu besitzen. Durch diese Methode wurden gerade in den USA zahlreiche Existenzen zerstört, und einem Teil der Immobilienkrise, die dann als Finanz- und Wirtschaftskrise auch unser Land erreichte, wurde durch diese Taktik der Grundstein gelegt.


Inzwischen aber hat der Bundesgerichtshof diesem Verhalten einen Riegel vorgeschoben, zumindest zum Teil. Hierbei wurde der Schutz der Schuldner bestätigt, damit der Forderungsaufkäufer nicht einfach machen kann was er will. Das maßgebliche Urteil, das der BGH erst vor kurzem gesprochen hat, besagt,, dass eine „Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer Sicherungsgrundschuld nur zulässig,“ ist, „wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt“.



Ein Verstoß gegen die „Gebote von Treu und Glauben“


Ein einfaches Aufkaufen von offenen Kreditforderungen kann damit in Zukunft nicht mehr umgehend zu einer Zwangsvollstreckung führen, sondern der Aufkäufer des Kredits muss nach den Regeln des BGB spielen, in dessen § 307 es heißt, dass Bestimmungen in den AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner (im Falle der Kreditverkäufe der Kreditnehmer) benachteiligen, und dies entgegen dem, was im Bürgerlichen Gesetzbuch als „Gebote von Treu und Glauben“ bezeichnet wird. Dies bezieht sich übrigens auch auf die Verständlichkeit der Formulierungen, die ein Unternehmen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

Das für Kreditnehmer und Kreditaufkäufer wegweisende Urteil des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bezieht sich übrigens nicht nur auf neue Verträge, sondern kann und wird auf alte wie auch neue Kreditverträge angewendet.

Anwaltliche Hilfe ist, je nach Einkommen, sogar kostenlos erhältlich!

Eine bereits durchgeführte Zwangsvollstreckung durch einen Kreditaufkäufer, ohne dass dieser zugleich in den Sicherungsvertrag eingetreten war vor der Maßnahme der Vollstreckung, könnte demnach vor Gericht angefochten werden. Wer selbst nicht finanziellen Möglichkeiten hat, einen Anwalt einzuschalten, um seine Rechte durchzusetzen, der kann beim für ihn zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen, mit der dann kostenlos durch einen Anwalt beraten werden kann. Dabei fällt nur noch ein Schreibhonorar von 10 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (= insgesamt 11,90 Euro) an, der Rest der Kosten wird von Amts wegen übernommen. Oftmals stellt der Anwalt, der für eine Beratung aufgesucht wird, auch selbst den Antrag für einen solchen Beratungsschein, und erspart seinem Mandanten damit den Weg zum Amtsgericht.



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